Die Gleichstellungsbeauftragte
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Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit

Gesetzliche Maßnahmen (BayGlG)

(1) Unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ist ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. Es ist darauf hinzuwirken, daß sich daraus für die Teilzeitbeschäftigten und die übrigen Beschäftigten keine Mehrbelastungen ergeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Wohnraum- und Telearbeit.

(2) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollzeitbeschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt werden.
(Art. 11 BayGlG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

  • Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung sowohl bei Frauen als auch bei Männern erheblich erweitert. Dies gilt auch für die Besetzung von Leitungsfunktionen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen . Über die Rechtsfolgen werden die Betroffenen von der Personalverwaltung informiert .

  • Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollbeschäftigung an, sind sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig zu berücksichtigen .

  • Das berufliche Fortkommen wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht beeinträchtigt und wirkt sich nicht nachteilig auf dienstliche Beurteilungen und Beförderungen sowie Höhergruppierungen aus.

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

  • Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung zu erweitern. Dies gilt auch für die Besetzung von Leitungsfunktionen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über die Rechtsfolgen werden die Betroffenen von der Personalverwaltung informiert.
  • Streben Beschäftigten, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollbeschäftigung an, sind sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig zu berücksichtigen.