Die Gleichstellungsbeauftragte
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Stellenausschreibung

Gesetzliche Maßnahmen (BayGlG)

(1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein bestimmten Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit.

(2) Bei der Ausschreibung von Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen.

(3) In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben.
(Art. 7 BayGIG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

  • Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden. Die Stellenausschreibung ist geschlechterneutral oder für beide Geschlechter zu formulieren. Alle Stellen (auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen) sind als teilzeitfähig auszuschreiben. In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt werden, sind Frauen besonders aufzufordern sich zu bewerben.
  • Auf die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist zu achten. Insbesondere sollen bei der Abfassung von Vorschriften und Formblättern, sowie bei Seminarunterlagen und auf den Webseiten Formulierungen gewählt werden, die Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigen.

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

  • Gemäß den Regelungen über die Personalbörse Öffentlicher Dienst sind unbefristet besetzbare Stellen auszuschreiben. Falls der Arbeitsplatz sich dafür eignet, ist er auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden, sondern ist geschlechtsneutral oder für beide Geschlechter zu formulieren
  • In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt werden, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben.