Die Gleichstellungsbeauftragte
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Flexible Arbeitszeiten

Gesetzliche Maßnahmen (BayGlG)

Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Notwendigkeit über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden.
(Art. 10 BayGlG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

Im Rahmen der Arbeitszeitvorschriften ist Beschäftigten mit Familienpflichten eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeit zu ermöglichen, soweit nicht dringende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. In Bereichen der Universität, in denen die Vereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 15.06.2005 gilt, wurde die Möglichkeit, Dienstbeginn und Dienstende flexibel zu gestalten, erheblich erweitert. Die Präsenzzeit beträgt von Montag bis Freitag ausschließlich der Pausen jeweils vier Stunden. Die zeitliche Lage der Präsenzzeit kann von den Beschäftigten im Einvernehmen mit den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten individuell bestimmt werden. Auf Wunsch wird Beschäftigten die Möglichkeit zur Wohnraum- und Telearbeit gegeben. Entsprechende Anträge werden im Einzelfall, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, in der Regel positiv entschieden. Die Umsetzung erfolgt durch eine individuelle Vereinbarung mit den Bediensteten.

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

Im Rahmen der Arbeitszeitvorschriften ist Beschäftigten mit Familienpflichten eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeit zu ermöglichen, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.