Die Gleichstellungsbeauftragte
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Wiedereinstellung

Gesetzliche Maßnahmen (BayGlG)

Beschäftigte, die aus familiären Gründen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sollen unter Wahrung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.
(Art. 13 BayGlG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

  • Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Beschäftigung an, sollen sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes vorrangig berücksichtigt werden. 

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

  • Streben Beschäftigten, die aus familiären Gründen aus dem Beschäftigungsverhälnis ausgeschieden sind, wieder eine Beschäftigung an, sollen sie unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.