Die Gleichstellungsbeauftragte
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Einstellung und beruflicher Aufstieg

Gesetzliche Maßnahmen (BayGlG)

(1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
1. bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sowie von Stellen für die Berufsausbildung,
2. bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen zu erhöhen.

(2) Bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestellten- und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sind dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen.
(Art. 8 BayGlG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

  • Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer,
  1. bei der Besetzung von Beamten-, TV-L-Stellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sowie von Stellen für die Berufsausbildung,
  2. bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen

       zu erhöhen.

  • Bei der Prüfung der Qualifikationen sind sowohl bei Frauen als auch bei Männern die Erfahrungen aus der Betreuung von Kindern und sonstigen Pflegebedürftigen, aus ehrenamtlicher Arbeit und sozialem Engagement außerhalb der Familie zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Verzögerung bei Abschluss der Ausbildung aufgrund der Betreuung von Kindern oder sonstigen Pflegebedürftigen dürfen sich nicht nachteilig bei Einstellung und beruflichem Ausstieg auswirken.
  • Diese Grundsätze gelten entsprechend für Beförderungen und die Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen. Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, wieder eine Beschäftigung an, sollen sie unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

  • In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt werden, sollen nach Möglichkeit ebenso viele Frauen wie Männer - zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. In diesen Bereichen ist bei der Auswahl zu prüfen, ob eine Frau für die Einstellung in Betracht kommt. Vorrangig ist der Leistungsgrundsatz zu beachten. Bei der Prüfung der Qualifikation sind die Erfahrungen aus der Betreuung von Kindern und sonstigen Pflegebedürftigen, aus ehrenamtlicher Arbeit und sozialem Engagement außerhalb der Familie zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigung, Beuurlaubung und Verzögerung bei Abschluss der Ausbildung aufgrund  der Betreuung von Kindern oder sonstigen Pflegebedürftigen dürfen sich nicht nachteilig bei Einstellung und beruflichem Aufstieg auswirken.
  • Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, wieder eine Beschäftigung an, sollen sie unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.