Die Gleichstellungsbeauftragte
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Beurlaubung

Gesetzliche Maßnahmen (BayGlG)

(1) Beschäftigten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soll durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch das Angebot von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verbindung zum Beruf aufrechtzuerhalten. Sie sind über das Angebot an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren. Ihnen soll die Teilnahme ermöglicht werden.

(2) Notwendige Auslagen für die Teilnahme werden in entsprechender Anwendung des Reisekostengesetzes erstattet, wenn die jeweilige Bildungsmaßnahme in Abstimmung mit der Dienststelle erfolgt und sie unmittelbar auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorbereitet.

(3) In geeigneten Fällen sind Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie sonstige zulässig befristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Dienststelle auf Antrag vorrangig Beschäftigten anzubieten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soweit nicht der Zweck der Beurlaubung oder dienstliche Belange entgegenstehen.

(4) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Wahrung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Mit den Beurlaubten sollen Beratungsgespräche geführt werden, in denen sie über Einsatzmöglichkeiten während und nach der Beurlaubung informiert werden.
(Art. 12 BayGlG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

  • Anträgen auf Beurlaubung aus familiären Gründen ist in der Regel stattzugeben . Über die Rechtsfolgen werden die Betroffenen von der Personalverwaltung informiert . Mit den Beurlaubten werden auf Wunsch Beratungsgespräche über den künftigen beruflichen Einsatz geführt. Die Wiederaufnahme der Arbeit soll durch geeignete Maßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse) erleichtert werden . Beurlaubte Beschäftigte sollen vor ihrem Dienstantritt über die Weiterbildungsangebote informiert werden (vgl. Nr. 3.5 Abs. 2 „Weiterbildung“).

  • Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Beschäftigung an, sollen sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes vorrangig berücksichtigt werden.

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

  • Anträgen auf Beurlaubung aus familiären Gründen ist in der Regel stattzugeben. Über die Rechtsfolgen werden die Betroffenen von der Personalverwaltung informiert. Mit den Beurlaubten werden auf Wunsch Beratungsgespräche über den künftigen beruflichen Einsatz geführt. Die Wiederaufnahme der Arbeit soll durch geeignete Maßnahmen – z.B. Weiterbildungskurse - erleichtert werden.
  • Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Beschäftigung an, sollen sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes vorrangig berücksichtigt werden.
  • Beschäftigte, deren Kinder den Kindergarten oder die Schule besuchen, sowie Beschäftigte, deren Partner auf die Schulferien angewiesen ist, sollen den Erholungsurlaub vorzugsweise während der Ferien nehmen können.