Die Gleichstellungsbeauftragte
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Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Gesetzliche Grundlagen (BayGlG)

(1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken.

(2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.
(Art. 14 BayGlG)

Geplante Umsetzung nach dem vierten Gleichstellungskonzept vom 14.04.2011

  • Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung sowohl bei Frauen als auch bei Männern erheblich erweitert. Dies gilt auch für die Besetzung von Leitungsfunktionen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen . Über die Rechtsfolgen werden die Betroffenen von der Personalverwaltung informiert .
  • Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollbeschäftigung an, sind sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig zu berücksichtigen .
  • Das berufliche Fortkommen wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht beeinträchtigt und wirkt sich nicht nachteilig auf dienstliche Beurteilungen und Beförderungen sowie Höhergruppierungen aus.

Geplante Umsetzung nach dem dritten Gleichstellungskonzept vom 21.07.2004

  • Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung zu erweitern. Dies gilt auch für die Besetzung von Leitungsfunktionen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über die Rechtsfolgen werden die Betroffenen von der Personalverwaltung informiert.
  • Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollbeschäftigung an, sind sie bei der Besetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig zu berücksichtigen.